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Arztstrafrecht ärztliche Aufklärung medizinisches Schlichtungsverfahren...
Arzthaftungsrecht
Im Zivilrecht obliegt dem Arzt im Rahmen des Arzthaftungsrechts im Wesentlichen die Pflicht, die Behandlung fehlerfrei durchzuführen. D. h. er hat den jeweiligen Facharztstandard gegenüber dem Patienten anzuwenden. Hierbei muss er neben bereits bewährten Methoden auch gegenüber neuen Behandlungsmethoden offen sein, soweit diese sich in der Medizin durchgesetzt haben.
Ferner hat der Arzt den Patienten über die beabsichtigte Therapie aufzuklären. Hier gilt es insbesondere dem medizinischen Laien einen Überblick über die Behandlung an sich, die damit verbundenen Risiken und ein Wissen zum behandlungsgerechten Verhalten zu verschaffen. Nur wenn eine insofern umfassende ärztliche Aufklärung erfolgt, kann der Patient eigenverantwortlich über die Behandlung entscheiden und sich behandlungskonform verhalten.
Die Rechtsprechung stellt sowohl hinsichtlich des ärztlichen Behandlungsstandards als auch hinsichtlich der ärztlichen Aufklärungspflichten hohe Anforderungen. Der Arzt muß eine umfassende Diagnose stellen und bei Zweifeln weitere ärztliche Maßnahmen einleiten, um einen gesicherten Befund zu erzielen. Im Rahmen der Aufklärung ist das Beratungsgespräch durch den Arzt in einer für den medizinischen Laien verständlichen Weise vorzunehmen. Hier helfen ergänzend medizinische Aufklärungsbögen.
Das Arztstrafrecht befasst sich mit einer etwaigen Strafbarkeit des Arztes. Hier gilt es zu klären, ob dem Arzt strafrechtlich eine Körperverletzung in vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise vorzuwerfen ist. Hierzu ist die Frage eines Behandlungsfehlers oder einer Anhörungspflichtverletzung zu klären.
Unsere Experten für dieses Rechtsgebiet
Evelyn Lenz-Jakubczyk
Rechtsanwältin & Notarin mit Amtssitz in Bremerhaven