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Erwerbsunfähigkeitsrente Krankengeld Pflegeversicherung...
Sozialversicherungsrecht
Die gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland dient der Absicherung des Einzelnen gegen Gefahren wie Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Hier ergeben sich z.B. Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente, auf Leistungen der Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung. Wichtig sind auch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten.
Wir beraten Sie, welche Ansprüche Sie aus welchem Zweig der Sozialversicherung und in welcher Höhe haben. Wir überprüfen, ob der medizinische Sachverhalt von der Versicherung ausreichend gewürdigt worden ist und die eingeholten Gutachten. Wir helfen Ihnen bei der Suche oder Auswahl eines geeigneten und anerkannten Gutachters. Selbstverständlich helfen wir Ihnen bei der Antragstellung gegenüber den Behörden und führen für Sie auf Wunsch das Widerspruchsverfahren und - falls erforderlich - auch das gerichtliche Klageverfahren durch. Mit der zum Teil schon über 20jährigen Erfahrung unserer im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwälte, auch dokumentiert durch eine seit 1996 bestehende Fachanwaltschaft, sind wir stets ein kompetenter Partner an Ihrer Seite.
Sie sind krank und können nicht mehr arbeiten. Die von Ihnen beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ist abgelehnt worden? Der Rentenversicherungsträger teilt Ihnen zur Begründung mit, dass sie noch Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen könnten. Wenn Sie nach dem 01.01.1961 geboren sind, ist es zwar richtig, dass Sie auf andere Tätigkeiten als Ihren bisherigen Beruf verwiesen werden können. Aber auch hier muss geprüft werden, ob sie überhaupt noch in anderen Berufen leistungsfähig sind. Entscheidend ist, dass wir mit Ihnen Ihr Krankheitsbild herausarbeiten und dieses umfassend darstellen. Gut zu wissen: Wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, können Ihnen auch Rentenansprüche wegen Berufsunfähigkeit zustehen, Sie können dann nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Wir prüfen gegebenenfalls, ob Sie wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können.
Sie sind krank und die Krankenkasse lehnt die Weiterzahlung des Krankengeldes oder die notwendige Behandlung ab. Wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse durchzusetzen, sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren. In Abstimmung mit unseren auf das private Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten können zugleich auch oft parallel bestehende Auseinandersetzungen rund um private Zusatzversicherungen geklärt werden.
Auch bei der Feststellung, welche Beiträge Sie zu zahlen haben, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.
Sie sind nicht mehr in der Lage, sich vollständig selbst im Haushalt zu versorgen. Die Pflegekasse lehnt jedoch Leistungen ab. Sie meint, bei Ihnen würde nicht einmal die Pflegestufe 1 vorliegen. In anderen Fällen wird die begehrte erhöhte Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3 abgelehnt. Wir überprüfen die Gutachten des medizinischen Dienstes (MDK) darauf, ob diese Ihren Unterstützungsbedarf zutreffend erfassen. Wenn erforderlich, führen wir für Sie das Widerspruchs- oder das Gerichtsverfahren durch.
Auf der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit haben Sie einen Arbeitsunfall erlitten? Sie sind durch Ihre langjährige Berufstätigkeit krank geworden? Viele Betroffene wissen nicht, was nun zu tun ist und welche Rechte sie gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft haben. Auch hier unterstützen wir Sie ab der Antragstellung und nötigenfalls bis zum Verfahren vor Gericht. So kann geklärt werden, ob ihre Beeinträchtigung Folge eines Arbeitsunfalls ist oder ob eine Berufskrankheit anerkannt werden muss.
Unsere Experten für dieses Rechtsgebiet
Evelyn Lenz-Jakubczyk
Rechtsanwältin & Notarin mit Amtssitz in Bremerhaven
Weiterführende Informationen zu diesem Rechtsgebiet
Wichtige Tipps
Vor dem Kontakt zum Anwalt
- Wenn zur Frage der Pflegebedürftigkeit eine Begutachtung ansteht, sorgen Sie dafür, dass Angehörige, die ihre Situation und den Pflegebedarf kennen, bei dem Begutachtungstermin anwesend sind; allein sind die Betroffenen oft während der Begutachtung überfordert.
- Bewahren Sie eingehende Schreiben der Versicherungsträger und anderer Behörden gut auf und auch den zugehörigen Briefumschlag, der zum Nachweis dient, wann Sie das Schreiben erhalten haben.
- Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen, welche in der Regel nur einen Monat betragen. Diese beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.