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Fachanwälte

Brigitte Gebhardt

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Evelyn Lenz-Jakubczyk

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Liane Kuhn

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Beschuldigter Geschädigter Zeuge...

Strafrecht

In einem Strafverfahren steht dem Bürger der Staat mit seiner geballten Macht gegenüber. Der Einzelne, egal ob Beschuldigter, Geschädigter oder Zeuge fühlt sich davon oft vollkommen überfordert. Es bestehen Ängste und Befürchtungen, oft auch aus Unwissenheit. In diesen Situationen stehen Ihnen unsere im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte mit Rat und Tat zur Seite. Sie können beispielsweise Einsicht in die Akten von Polizei und Staatsanwaltschaft nehmen und so Informationen über den Stand des Ermittlungsverfahrens beschaffen und Sie auf alles, was auf Sie zukommen könnte, optimal vorbereiten.

Beschuldigter

Die Situation des Beschuldigten in einem Strafverfahren ist oft prekär. Er wird plötzlich mit der Aufforderung, zu einer Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen, oder anderen polizeilichen Maßnahmen, wie Hausdurchsuchung, erkennungsdienstlicher Behandlung oder schlimmstenfalls Verhaftung konfrontiert. Dabei weiß der Beschuldigte oft noch nicht einmal, was ihm vorgeworfen wird und von wem. In dieser Situation ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und seine Rechte zu kennen. Das verfassungsmäßig verbriefte Recht zu schweigen ist davon zunächst das Wichtigste. Als Beschuldigter sind Sie in keiner Weise verpflichtet zu polizeilichen Vernehmungen zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Darüber hinaus haben Sie in jeder Phase eines Ermittlungsverfahrens das Recht, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts als Verteidiger zu bedienen. Der Strafverteidiger kann durch Einsichtnahme in die Akten von Polizei und Staatsanwaltschaft wichtige Informationen gewinnen und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Er kann Gespräche mit den Ermittlungsbehörden führen oder im Falle einer Verhaftung den Kontakt zu Ihren Angehörigen herstellen. Unsere Experten für Strafrecht begleiten Sie durch alle Stationen des Verfahrens. Bei Bedarf, greifen sie auf die Fachkunde der weiteren Rechtsanwälte unserer Kanzlei zurück.

Unsere Rechtsanwälte stehen während der Ermittlungen und im Gerichtsverfahren jederzeit an Ihrer Seite und streiten für Ihre Rechte.

Geschädigter

Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Sie wurden zum Beispiel überfallen oder bestohlen? Jetzt geht es darum, dass Sie Schadenersatz erhalten und der Täter seine gerechte Strafe! Als Geschädigter können Sie beides auch im Strafverfahren erreichen. Die Beteiligung am Strafverfahren ermöglicht Ihnen als Opfer der Straftat auch die gezielte Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Möglicherweise kann dadurch ein zusätzliches Verfahren vor dem Zivilgericht vermieden werden oder schon sinnvoll im Strafverfahren vorbereitet werden.

Für den Geschädigten ist es daher wichtig, dass seine Rechte in einem Strafverfahren zur Geltung kommen. Er kann sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen und sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Nebenkläger hat fast dieselben Rechte wie die anderen Verfahrensbeteiligten. Er kann Schadenersatzansprüche geltend machen, eigene Beweisanträge stellen, Zeugen befragen und im Plädoyer seinen Standpunkt darstellen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ermöglicht es dem Nebenkläger während des gesamten Prozesses gezielt auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und so zur Wahrheitsfindung beizutragen. Der Nebenklägervertreter kann außerdem schon im Strafverfahren in enger Abstimmung mit den im Zivilrecht tätigen Rechtsanwälten unserer Kanzlei die entscheidenden Weichen stellen, falls im Anschluss an das Strafverfahren noch weiterer Schadenersatz geltend gemacht werden soll.

Dem Geschädigten können zum Ausgleich seiner Schäden außerdem Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz oder ähnlichen Vorschriften zustehen. Das ist besonders wichtig, wenn der Täter nichts zahlen kann. Auch hierüber beraten wir Sie zusammen mit unseren Experten für das Sozialrecht. Die entsprechenden Ansprüche setzen wir auch gerne für Sie durch.

Zeuge

Sie sind als Zeuge zur Polizei oder zu einer Gerichtsverhandlung geladen? Werden Sie dort ins Kreuzverhör genommen? Wird Ihre Aussage auseinander genommen, weil man Ihnen nicht glaubt? Solche Sorgen sind nicht selten und vielleicht manchmal auch berechtigt. Es ist wichtig, zu wissen, dass Sie als Zeuge Rechte und Pflichten haben.

Zunächst zu den Pflichten: Ein Zeuge muss vor Gericht und im Ermittlungsverfahren die Wahrheit sagen. Das ist wichtig, weil nur so das Gericht die Wahrheit herausfinden kann. Für den Zeugen kann das aber auch zu Konflikten führen, wenn er beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder seinen Arbeitgeber belasten soll. Deshalb ist es wichtig, dass auch der Zeuge seine Rechte kennt:

Kein Zeuge muss sich selbst oder Familienangehörige belasten. Er hat daher in  bestimmten Situationen das Recht zu schweigen. Wie er dieses Recht im Einzelnen ausüben kann, kann ihm am besten ein Rechtsanwalt erklären, mit dem er im vertraulichen Gespräch seine Vernehmung vorbesprechen kann. In schwierigen Situationen kann der Rechtsanwalt den Zeugen auch als sogenannter Zeugenbeistand in die Gerichtsverhandlung begleiten und an seiner Seite der Vernehmung beiwohnen. Gerade wenn der Geschädigte als Zeuge vernommen werden soll und er dem Täter in der Verhandlung gegenüber treten muss, ist ein mit dem Strafverfahren vertrauter Rechtsanwalt eine wichtige Stütze.

Unsere Experten für dieses Rechtsgebiet

Die Kanzlei Bremerhaven - Evelyn Lenz-Jakubczyk

Evelyn Lenz-Jakubczyk

Rechtsanwältin & Notarin mit Amtssitz in Bremerhaven

Wichtige Tipps

Vor dem Kontakt zum Anwalt

  • Wenn zur Frage der Pflegebedürftigkeit eine Begutachtung ansteht, sorgen Sie dafür, dass Angehörige, die ihre Situation und den Pflegebedarf kennen, bei dem Begutachtungstermin anwesend sind; allein sind die Betroffenen oft während der Begutachtung überfordert.
  • Bewahren Sie eingehende Schreiben der Versicherungsträger und anderer Behörden gut auf und auch den zugehörigen Briefumschlag, der zum Nachweis dient, wann Sie das Schreiben erhalten haben.
  • Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen, welche in der Regel nur einen Monat betragen. Diese beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
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