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Vollstreckungstitel Gerichtsvollzieher Kontopfändung...
Zwangsvollstreckung
Bevor überhaupt an eine Zwangsvollstreckung gedacht werden kann, müssen die dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Häufig zusammengefasst werden diese unter den drei Begriffen „Titel, Klausel, Zustellung“.
Wird eine (Geld-)Forderung - selbst wenn sie unstreitig ist - nicht erfüllt, reicht dies nicht aus, um beispielsweise einen Gerichtsvollzieher mit deren zwangsweisem Einzug zu beauftragen. Sollte eine geltend gemachte Forderung zweifelhaft sein, wird noch deutlicher, dass die bloße Behauptung, eine Forderung würde bestehen, für die Zwangsvollstreckung nicht ausreichen kann.
Hier müsste der Gerichtsvollzieher - um bei diesem Beispiel zu bleiben - erst prüfen, ob diese Forderung auch tatsächlich besteht und fällig ist. Diese Aufgabe fällt aber weder ihm, noch anderen denkbaren Vollstreckungsorganen zu. Ob eine Forderung tatsächlich besteht oder nicht, wird daher ausnahmslos im sogenannten Erkenntnisverfahren vom zuständigen (Tat-)Richter durch Urteil entschieden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um ein Gerichtsverfahren auf dem Gebiet des Zivilrechts, zum Beispiel des Kauf- oder Mietrechts oder im Familienrecht.
Wird also dem Kläger auf diesem Wege der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise zuerkannt und erlangt dieses Urteil Rechtskraft oder wurde es für vorläufig vollstreckbar erklärt, besitzt er von nun an die erste Voraussetzung jeglicher Zwangsvollstreckung. Er hat nämlich einen Schuldtitel. Das Urteil ist hier aber nur beispielhaft genannt. Es gibt auch andere Schuldtitel (Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis, gerichtlicher Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss usw.). Wichtig ist, dass unser rechtsstaatliches System als Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung die Titulierung einer (bis dahin ja nur behaupteten) Forderung verlangt. Das schützt selbstverständlich auch den, der in Anspruch genommen wird, vor unberechtigten Forderungen und deren Folgen, weil er sich gegen geltend gemachte Ansprüche vor Gericht verteidigen kann.
Die zweite Voraussetzung ist die, dass das Urteil oder der sonstige Vollstreckungstitel mit einer Zwangsvollstreckungsklausel versehen wird (" ... Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.").
Von einem Urteil gibt es häufig mehrere Ausfertigungen, aber generell nur eine, die auch vollstreckbar ist. Damit werden (zum Beispiel zeitlich versetzte) Doppelvollstreckungen verhindert. Denn die (eine) vollstreckbare Ausfertigung muss nach erfolgreicher Vollstreckung an den Schuldner herausgegeben werden.
Die dritte Voraussetzung ist im Allgemeinen die förmliche Zustellung des Vollstreckungstitels vor (oder spätestens bei) Beginn jeglicher Zwangsvollstreckung. Es gibt davon wenige Ausnahmen, wie etwa beim Vollstreckungsbescheid. Dem Schuldner soll auf diese Art und Weise klar gemacht werden, dass der Gläubiger jetzt einen vollstreckbaren Titel gegen ihn in der Hand hält und er noch eine letzte Gelegenheit bekommt, die drohende Vollstreckung durch eine (freiwillige) Zahlung abzuwenden.
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, beginnt die "Kunst" der Zwangsvollstreckung. Es ist nicht in jedem Falle die beste Lösung, sogleich den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Eine Vollstreckungsmöglichkeit, die den Schuldner völlig überrascht, könnte sehr viel effektiver sein. Hier kann sie nur ein Kenner aller in Frage kommenden Möglichkeiten optimal beraten. Wird eine sinnvolle Reihenfolge von Vollstreckungsmaßnahmen außer Acht gelassen, ist der Schuldner "gewarnt" und wird dafür sorgen, dass Folgemaßnahmen ins Leere gehen, indem er beispielsweise Wertgegenstände beiseiteschafft oder Konten leerräumt.
Grundsätzlich sollte man schon zu Beginn die Entscheidung fällen, ob in bewegliche Sachen (zum Beispiel Bargeld oder Schmuck), in unbewegliche Sachen (zum Beispiel Grundstücke), in Forderungen oder Rechte des Schuldners vollstreckt werden soll. Es gibt keine für jeden Einzelfall gültige logische Abfolge. Erst die Besonderheiten eines jeden Einzelfalles weisen den Weg zum "richtigen" Vollstreckungsverfahren.
Die Palette der Möglichkeiten reicht von der Mobiliarvollstreckung (Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen) bis hin zur Pfändung und Vollstreckung in Grundstücke. Die dem Gläubiger dafür zur Verfügung stehenden Vollstreckungsorgane (in der Einzelzwangsvollstreckung) sind der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchgericht.
Selbstverständlich gibt es auch Titel, die keine Geldforderung zum Inhalt haben (zum Beispiel die Herausgabe von Sachen oder die Räumung und Herausgabe einer Wohnung oder eines Hauses, die Vornahme einer Handlung, die Vollstreckung eines auf Unterlassung oder Duldung gerichteten Titels oder die Abgabe einer Willenserklärung). Auch in diesen Fällen weisen Ihnen unsere Experten für Zwangsvollstreckung den richtigen Weg.
Es ist hier nicht möglich, alle denkbaren Vollstreckungsarten detailliert vorzustellen. Es ist uns aber ein Anliegen, Ihnen mit diesen Hinweisen zu verdeutlichen, dass wir nicht nur Partner für Ihre Interessenvertretung im Erkenntnisverfahren sind, sondern Sie auch bei der Realisierung Ihrer titulierten Ansprüche nicht "im Regen stehen lassen". Vertrauen Sie darauf, dass wir wissen "wie Zwangsvollstreckung geht".
Unsere Experten für dieses Rechtsgebiet
Evelyn Lenz-Jakubczyk
Rechtsanwältin & Notarin mit Amtssitz in Bremerhaven
Liane Kuhn
Rechtsanwältin