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Was kostet Ihr Recht?
„Natürlich bin ich im Recht, aber kann ich mir einen Prozess überhaupt leisten?
Was kommt da an Kosten auf mich zu?“
Vielleicht haben Sie sich diese Frage auch schon gestellt. Aber aus Sorge vor möglichen Kosten muss niemand darauf verzichten, sein gutes Recht auch durchzusetzen oder zu verteidigen. Hier erfahren Sie bereits einiges über die bei einem Rechtsstreit entstehenden Kosten. Auch zu den Kosten eines Notars geben wir Ihnen Informationen.
Aber natürlich beraten unsere Anwälte und Notare Sie auch persönlich.
Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf - wir freuen uns auf Sie!
Anwaltsgebühren
Die Anwaltsvergütung wird - außer bei der Beratung - nicht frei vereinbart. Vielmehr legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest, wie viel Ihr Anwalt für seine Dienstleistung verlangen kann, aber auch muss. Denn Ihrem Anwalt ist es untersagt, für weniger als die nach dem RVG vorgesehenen Gebühren zu arbeiten.
Das RVG sieht einzelne Gebührentatbestände vor. Wenn Ihr Anwalt eine bestimmte Tätigkeit für Sie vornimmt, erhält er eine sogenannte Gebühr. Deren Höhe wiederum bemisst sich im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrechtssachen nach dem sogenannten Streitwert. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in Straf- und Bußgeldsachen ist im Gesetz ein Gebührenrahmen festgesetzt. Gebührentatbestände sind z. B. die Prozessführung im Allgemeinen und die Wahrnehmung von Terminen.
Wenn Ihr Anwalt verschiedene Tätigkeiten für Sie ausübt, welche mehrere Gebührentatbestände erfüllen, so berechnet er Ihnen auch entsprechend mehrere Gebühren. In der Regel gilt jedoch, dass jeder Gebührentatbestand nur einmal in jeder Instanz in demselben Rechtsstreit erfüllt werden kann. Die Anwaltskosten bleiben daher auch bei langandauernden und umfangreichen Prozessen kalkulierbar.
Daher gilt grundsätzlich, dass es für die Kosten eines Rechtsstreits unerheblich ist, wie lange er dauert. Die Gebühren Ihres Anwalts erhöhen sich nur, wenn seine Tätigkeit sehr umfangreich oder schwierig ist.
Neben den Gebühren können noch Auslagen und Nebenkosten anfallen, die gemäß RVG oder zu vereinbarten Sätzen abgerechnet werden. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten oder Kosten für Papierkopien.
Allerdings kann zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart werden. Dies kann der Fall sein, wenn bei einem niedrigen Streitwert mit entsprechend geringen Anwaltsgebühren ganz erhebliche anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist. Bei der anwaltlichen Erstberatung trifft Ihr Anwalt mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Diese berücksichtigt den Wert Ihres Interesses ebenso wie den Schwierigkeitsgrad. In jedem Fall wissen Sie aber vorher, was auf Sie zukommt.
Die Gerichte werden nicht kostenlos tätig. Auch hier bestimmt sich die Höhe der Gerichtskosten in zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Sachen nach dem Streitwert.
Über die – zunächst vom Kläger einzuzahlenden – Gerichtskosten wird Sie Ihr Anwalt informieren, bevor er für Sie Klage erhebt. Er wird mit Ihnen abwägen, ob es sich lohnt, das Kostenrisiko auf sich zu nehmen.
Grundsätzlich gilt im Zivilprozess, dass derjenige, der den Rechtsstreit verliert, sämtliche Kosten zu tragen hat, nämlich die des Gerichts, die des eigenen Anwalts und diejenigen des gegnerischen Anwalts. Bei teilweisem Erfolg im Rechtsstreit werden die Kosten vom Gericht entsprechend verteilt. Das Gericht entscheidet stets über die Kosten, dies muss nicht gesondert beantragt werden.
Wenn aber in einem Prozess der Beklagte sogleich die Klagforderung ankerkennt und er keinen Anlass zu der Klage gegeben hat, können die Kosten sogar dem in der Sache obsiegenden Kläger auferlegt werden. Deshalb wird Ihr Anwalt vor der Klageerhebung prüfen, ob der Schuldner die Leistung bereits ausreichend bestimmt verweigert hat. Ggf. wird er ihn zunächst noch außergerichtlichen zur Zahlung auffordern.
Eine Ausnahme von der Kostenverteilung nach dem Erfolg in der Hauptsache gilt allerdings z. B. vor den Arbeitsgericht. Hier hat im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. So wird hier das Kostenrisiko insbesondere für die Arbeitnehmer kalkulierbarer.
Der für die Gebühren in zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Sachen maßgebliche Streitwert entspricht z. B. bei einer Klage auf einmalige Zahlung der geforderten Summe, bei einer Klage auf wiederkehrende Zahlungen (z. B. Miete, Unterhalt) in der Regel der in einem Jahr anfallenden Summe.
Wenn nicht um eine Geldzahlung gestritten wird, muss der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten bestimmt werden, ggf. durch das Gericht.
Das RVG und das Gerichtskostengesetz ordnen jedem Streitwert eine bestimmte Gebührenhöhe zu. Die Gebühren steigen in festgelegten Stufen. Ihr Anwalt wird Sie beraten, welche Gebühren anfallen werden.
Bevor das Gericht eine Klage bearbeitet, sind die Gerichtskosten als Vorschuss bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Auch vor einer Beweisaufnahme wird ein Kostenvorschuss angefordert.
Auch Ihr Anwalt wird oft auf die bereits entstandenen oder zu erwartenden Anwaltsgebühren einen Vorschuss fordern. Nur so kann er auch während lang andauernder Prozess seine laufenden Ausgaben wie. z. B. die Bürokosten aufbringen. Diese Kosten fallen bereits während des Prozesses an und nicht erst anschließend, wenn endgültig abgerechnet werden kann.
Auch wenn Sie mittellos sind, soll Ihnen die Durchsetzung berechtigter Ansprüche möglich bleiben. Der Staat gewährt Ihnen daher bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe), sofern die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Ihr Anwalt wird Sie gern beraten, ob Sie Prozesskosten oder Verfahrenskostenhilfe beantragen können. Er wird dann für Sie den Antrag beim Gericht stellen.
Im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden Ihnen die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten entweder ganz von der Staatskasse abgenommen oder Sie müssen danach nur Raten zahlen. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten allerdings trotzdem selbst bezahlen.
Um das Prozessrisiko nicht selbst tragen zu müssen, können Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese wird – meist nach einer Wartezeit – für die Kosten neuer Rechtsstreitigkeiten aufkommen.
Allerdings werden bestimmte Verfahren nicht von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt (mit Ausnahme einer Erstberatung), so z. B. Erbschaftsangelegenheit, Familiensachen oder Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Ihr Anwalt wird Sie hierzu im Einzelfall näher beraten und auch für Sie bei dem Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung beantragen.
Notarkosten
Die Kosten für notarielle Arbeiten, also etwa Beurkundungen, notarielle Testamente oder Beglaubigungen, bemessen sich nach den Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). An dieses Gesetz ist jeder Notar gebunden.
Als Abrechnungsgrundlage dienen die, nach festen Regeln ermittelten Werte, um die es in der notariellen Arbeit geht und für deren korrekte Ausführung der Notar auch haftet. Darüber hinaus fallen auch im Notariat ggf. Auslagen an, die über die reine Gebühr hinaus berechnet werden.
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